Ds. 14/39 vom 17.11.1998/Dr. Heidi Knake-Werner, Dr. Ruth Fuchs, Fraktion der PDS

Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung des Schlechtwettergeldes - Schlechtwettergeld-Gesetz (SWG)

A. Problem

Durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 wurde das Schlechtwettergeld eingeschränkt und ein Auslaufen der Schlechtwettergeldregelung zum 29. Februar 1996 beschlossen. Durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes vom 20. September 1994 wurde dieser Termin auf den 31. Dezember 1995 vorgelegt. Seit dem 1. Januar 1996 werden Arbeitsausfälle infolge ungünstiger Witterung in der Winterperiode hauptsächlich durch tarifvertraglich vereinbarte Leistungen der Bauwirtschaft gesichert. Die Leistungen der Bauwirtschaft werden erst ab der 151. durch Witterungseinflüsse ausgefallenen Arbeitsstunde von der Bundesanstalt für Arbeit durch das beitragsfinanzierte Winterausfallgeld ergänzt.

Die tarifliche Regelung hat sich in den vergangenen drei Winterbauperioden nicht bewährt, sondern zu vermehrten Entlassungen geführt. Daran änderte auch die Verabschiedung der »Gravenbräucher Erklärung« vom 12. April 1997 nichts, mit dem die Tarifvertragsparteien die Verwendung von Arbeitszeitguthaben aus den Sommermonaten für die Winterbauperiode vereinbarten. Die Arbeitslosigkeit im Bauhauptgewerbe hat in den vergangenen Winterbauperioden erheblich zugenommen und belastet die Bundesanstalt für Arbeit, obwohl die Abschaffung des Schlechtwettergeldes eine Entlastung bringen sollte.

B. Lösung

Im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wird der Neunte Abschnitt »Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft« durch eine Neufassung ersetzt, mit der die bis zum 31.12.1993 geltende Schlechtwettergeldregelung wieder eingeführt wird.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Durch die Wiedereinführung des Schlechtwettergeldes in Anlehnung an die bis zum 31. Dezember 1993 geltende Regelung kommt es zu Minderausgaben beim Arbeitslosengeld sowie zu Mehrausgaben durch die Auszahlung des Schlechtwettergeldes. Je nach Witterungslage ist mit einer Entlastung des Haushalts der Bundesanstalt für Arbeit zu rechnen. Nicht näher quantifizierbare Minderausgaben der Kommunen für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz sind zu erwarten.


Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung des Schlechtwettergeldes - Schlechtwettergeld-Gesetz (SWG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997 (BGLB. I S. 2970) wird wie folgt geändert.

1. Der Neunte Abschnitt - Paragraphen 209 bis 216 - erhält die folgende Fassung:

Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

Erster Unterabschnitt

Paragraph 209
Allgemeine Vorschriften

(1) Die Bundesanstalt fördert die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft durch

a) Wintergeld zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei Arbeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit (Paragraph 210);

b) Schlechtwettergeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall (Paragraphen 212 bis 215).

(2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnitts sind

1. Arbeitgeber des Baugewerbes natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen oder Personengesellschaften, die als Inhaber von Betrieben des Baugewerbes auf dem Baumarkt gewerblich Bauleistungen anbieten;

2. Betriebe des Baugewerbes sind solche Betriebe oder Betriebsabteilungen, die überwiegend Bauleistungen erbringen;

3. Bauleistungen sind alle Bauarbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

(3) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnitts gilt als Förderungszeit die Zeit vom 01. Dezember bis 31. März und Schlechtwetterzeit die Zeit vom 01. November bis 31. März.

(4) Anspruch auf Leistungen haben Arbeitnehmer des Baugewerbes in Betrieben, die den Anforderungen des Absatz 2 entsprechen.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung, in welchen Zweigen des Baugewerbes die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist. Er hat hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird. Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, darf er in die Förderung nicht einbeziehen. Er soll nach Möglichkeit den fachlichen Geltungsbereich tariflicher Regelungen berücksichtigen und vorher die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes anhören.

Zweiter Unterabschnitt

Wintergeld

Paragraph 210
Gewährung von Wintergeld, Trennungsbeihilfen

(1) Arbeiternehmern, die in Betrieben des Baugewerbes, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 212 erfüllt sind, auf einem witterungsunabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind, wird für die in der Förderungszeit geleisteten Arbeitsstunden Wintergeld gewährt. Dies gilt nicht für die Zeit vom 25. Dezember bis 01. Januar. Das Wintergeld beträgt zwei Deutsche Mark für jede Arbeitsstunde.

(2) Das Wintergeld wird für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleisteten Arbeitsstunden gewährt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann, wenn dadurch die Bautätigkeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit voraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird, durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Wintergeld auch für Arbeitsstunden gewährt wird, die entsandte Arbeiter im Sinne des Paragraph 4 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes leisten. Er darf die Gewährung von Wintergeld nur in Gebieten zulassen, in denen Bauarbeiten während der Förderungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er bestimmt ferner die zuständigen Dienststellen der Bundesanstalt, bei denen das Wintergeld zu beantragen ist.

Paragraph 211
Form der Anträge; Nachweis der Voraussetzungen

(1) Die Leistungen nach Paragraph 210 sind schriftlich bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt.

(2) Das Wintergeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach dem Ende der Schlechtwetterzeit zu stellen. Den Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen.

(3) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld gewährt wird, haben für jeden Arbeitstag während der Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen über die auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren..

Dritter Unterabschnitt

Paragraph 212
Gewährung von Schlechtwettergeld

Arbeitern in Betrieben des Baugewerbes wird bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit Schlechtwettergeld gewährt, wenn

1. in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden kann,

2. bei Arbeitsausfall unbeschadet des Anspruchs auf Urlaub eine Anwartschaft auf Lohnausgleich für einen zusammenhängenden Ausgleichszeitraum, der mindestens die Zeit vom 25. Dezember bis 01. Januar umfaßt, gewährleistet ist.

Paragraph 213
Voraussetzungen für die Gewährung

(1) Schlechtwettergeld wird gewährt, wenn

1. der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist,

2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der betriebsüblichen Arbeitszeit ausfällt .

(2) Zwingende Witterungsgründe im Sinne des Absatzes 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.

Paragraph 214
Anspruchsberechtigte; Dauer des Anspruchs

(1) Anspruch auf Schlechtwettergeld hat, wer

1. bei Beginn des Arbeitsausfalles auf einem witteungsabhängigen Arbeitsplatz als Arbeiter in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (Paragraphen 24 und 25) steht,

2. infolge des Arbeitsausfalles für die Ausfallstunden kein Arbeitsentgelt bezieht. Vermögenswirksame Leistungen für Ausfallstunden schließen den Anspruch nicht aus. Gleiches gilt für Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Schlechtwettergeldes gezahlt wird und zusammen mit diesem nach Abzug der Steuern sowie der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt nicht oder nur geringfügig höher ist als das Schlechtwettergeld.

(2) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nur für Tage, an denen das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, wird Schlechtwettergeld gewährt, solange sie keine andere angemessene Arbeit aufnehmen können.

(3) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nur für Ausfallstunden im Rahmen der tarifvertraglichen Arbeitszeit.

(4) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nicht für Tage, an denen die Arbeit aus anderen als zwingenden Witterungsgründen ausfällt, insbesondere nicht für Zeiten des Urlaubs und für gesetzliche Feiertage, für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sowie für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer eine andere nicht nur kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Paragraph 215
Bemessung und Höhe des Schlechtwettergeldes

(1) Für die Bemessung und Höhe des Schlechtwettergeldes gilt Paragraph 178 entsprechend.

(2) Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts im Sinne des Paragraph 178 das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge, das sie in den letzten mindestens dreizehn Wochen umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen vor dem ersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt haben. Ist eine Berechnung danach nicht möglich, so ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.

Paragraph 216
Form der Anzeige des Arbeitsausfalls und des Antrags auf Schlechtwettergeld

(1) Die Arbeitsausfälle (Paragraph 213 Abs.1) einer Kalenderwoche sind vom Arbeitgeber spätestens am dritten Arbeitstag der den Arbeitsausfällen folgenden Kalenderwoche dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Baustelle liegt, schriftlich anzuzeigen; die Anzeige kann auch die Betriebsvertretung erstatten. Wird die Anzeige nach Satz 1 nicht oder verspätet erstattet, so kann Schlechtwettergeld für die Arbeitsausfälle der Kalenderwoche nicht gewährt werden.

(2) Das Schlechtwettergeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach dem Ende der Schlechtwetterzeit bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt; den Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen.

(3) Arbeitgeber, in deren Betrieb Schlechtwettergeld gewährt wird, haben während der Schlechtwetterzeit für jeden Arbeitstag Aufzeichnungen über die auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren.

Paragraph 216a
Durchführungsvorschriften der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren bei der Durchführung der Paragraphen 210 bis 216. Sie kann ferner die Zuständigkeit des Arbeitsamtes abweichend von Paragraph 211 Abs.1 bestimmen.

2. Paragraph 354 erhält folgende Fassung:

»Paragraph 354
Grundsatz

Die Mittel für das Wintergeld werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten , die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist, durch Umlage aufgebracht.«

3. In Paragraph 355 werden nach dem Wort »Arbeitnehmer« das Komma, die Worte »deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann« sowie das nachfolgende Komma gestrichen.

4. Paragraph 357 wird wie folgt geändert:

a) Der bestehende Text wird Absatz 1.

b) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:

»Die Winterbau-Umlageverordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2486) wird am Tage der Verkündung dieses Gesetzes durch eine Wintergeld-Verordnung ersetzt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Rahmen dieser Verordnung der Neufassung des Gesetzes zum 1. Januar 1999 durch Ausnahme-Regelungen bis zum 31. März 1999 Rechnung tragen.

5. Änderungen weiterer Paragraphen

a) In der Inhaltsübersicht wird der neunte Abschnitt des vierten Kapitels wie folgt gefaßt:

Neunter Abschnitt
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

Erster Unterabschnitt
Grundsätze

Paragraph 209 Allgemeine Vorschriften

Zweiter Unterabschnitt
Wintergeld

Paragraph 210 Gewährung von Wintergeld, Trennungsbeihilfen

Paragraph 211 Form der Anträge; Nachweis der Voraussetzungen

Dritter Unterbschnitt
Schlechtwettergeld

Paragraph 212 Gewährung von Schlechtwettergeld

Paragraph 213 Voraussetzungen für die Gewährung

Paragraph 214 Anspruchsberechtigte; Dauer des Anspruchs

Paragraph 215 Bemessung der Höhe des Schlechtwettergeldes

Paragraph 216 Form der Anzeige des Arbeitsausfalls und des Antrags auf Schlechtwettergeld

Paragraph 216a Durchführungsvorschriften der Bundesanstalt

b) In Paragraph 3, Absatz 1 Nr. 11 und Absatz 5, Paragraph 24 Absatz 3 Nr. 1, Paragraph 313 Absatz 3, Paragraph 315 Absatz 4, Paragraph 317, Paragraph 319, Paragraph 320 Absätze 1 und 3, Paragraph 323 Absatz 2, Paragraph 324 Absatz 2, Paragraph 325 Absatz 4, Paragraph 327 Absätze 1 und 3, Paragraph 328 Absatz und Paragraph 333 Absatz 1 wird das Wort »Wintergeld« durch das Wort »Schlechtwettergeld« bzw. das Wort »Winterausfallgeldes« durch das Wort »Schlechtwettergeldes« ersetzt.

c) In Paragraph 134 Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte »oder eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (Paragraph 211 Abs. 3)« gestrichen.

d) In Paragraph 170 Absatz 4 Satz 3 wird Nummer 2 ersatzlos gestrichen, die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummern 2 und 3.

Artikel 2 Änderung des Einkommenssteuergesetzes

Das Einkommenssteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:

In Paragraph 3 Nummer 2 wird das Wort »Winterausfallgeld« durch das Wort »Schlechtwettergeld« ersetzt.

In Paragraph 32b Absatz 1 Nummer 1 a) wird das Wort »Winterausfallgeld« durch das Wort »Schlechtwettergeld« ersetzt.

Artikel 3 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:

1. In Paragraph 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte »Paragraph 211 Abs. 1« durch die Worte »Paragraph 209 Abs. 2 Nr. 3« ersetzt.

2. In Paragraph 5 Abs. 2 werden die Worte »Paragraph 211 Abs. 1« durch die Worte »Paragraph 209 Abs. 2 Nr. 3« ersetzt.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft

Bonn, den 17. 11. 1998

Dr. Heidi Knake-Werner, Dr. Ruth Fuchs, Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

A. Allgemeiner Teil Der Wegfall des Schlechtwettergeldes hat in den Wintermonaten zu einer höheren Arbeitslosigkeit im Baugewerbe geführt, da die knapp kalkulierenden Baufirmen zu ihrer Entlastung bei Arbeitsausfall in der Schlechtwetterperiode vermehrt Kündigungen aussprechen. Zum Teil werden dabei rechtswidrige Absprachen über künftige Wiedereinstellungen getroffen und das Versprechen einer möglichen Weiterbeschäftigung wird schon Monate vor dem Kündigungstermin als Druckmittel gegen die Beschäftigten eingesetzt.

Nach Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit übertreffen die Ausgaben für zusätzliche Arbeitslosengeldzahlungen an aus Einsparungsgründen entlassene Bauarbeiter die Einsparungen beim Schlechtwettergeld erheblich. Die Gewerkschaft BAU ging im vergangenen Jahr von etwa einer Mrd. DM aus. Für die Wiedereinführung des Schlechtwettergeldes sprechen deshalb auch Einsparungsgründe.

Gleichzeitig sind die Beschäftigten des Baugewerbes gegenüber anderen Beschäftigten benachteiligt, die im Fall von Produktionsausfällen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Die Wiedereinführung des Schlechtwettergeldes würde dieser rechtlichen Ungleichbehandlung ein Ende setzen.

Die Abschaffung des Schlechtwettergeldes hat sich auch als schädlich für die Entwicklung des Baugewerbes erwiesen. Bekanntlich waren für die Einführung des Schlechtwettergeldes nicht nur soziale, sondern gerade auch wirtschaftliche Gründe maßgeblich. Das ganzjährige Bauen ist volkswirtschaftlich rentabler, verlängert die Betriebszeiten der immer kostenintensiveren Ausrüstungen und macht die Bauberufe attraktiver.

Die jetzige tarifliche Lösung belastet die Tarifverhandlungen und zwingt die Sozialpartner zur Lösung von wirtschaftspolitischen Problemen. Um die Politik nicht aus ihrer Verantwortung zu entlassen, wurde im vorliegenden Entwurf ausdrücklich darauf verzichtet, jene alten Regelungen des AFG in das SGB III zu übernehmen, die die produktive Winterbauförderung betreffen. Es kann nicht die Aufgabe der Sozialkassen sein, mit Beitragsgeldern Subventionen von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung zu finanzieren.

B. Besonderer Teil

1. Zu Artikel 1

zu Nr. 1

Der neunte Abschnitt wird vollständig gestrichen und durch eineTextfassung ersetzt, mit der bis zum 31.12.1993 geltende Vorschriften über das Wintergeld und das Schlechtwettergeld wiederhergestellt werden.

zu Nr. 2 bis 4

Die Vorschriften über die Winterbau-Umlage werden der Wiedereinführung des Schlechtwettergeldes angepaßt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird beauftragt, die Erhebung der Umlage für das Wintergeld auf dem Verordnungswege zu regeln. Mit dem Außerkrafttreten der Winterbau-Umlageverordnung am Tage der Verkündung dieses Gesetzes erhält das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Möglichkeit, die Höhe der Umlage für den Zeitraum bis zum 31. März 1999 unter Berücksichtigung der bereits erhobenen Beträge und des voraussichtlichen Bedarfs festzusetzen.

Zu Nr. 5

Redaktionelle Folgeänderungen.

2. Zu Artikel 2 und 3

Redaktionelle Folgeänderungen in anderen Gesetzen.

3. Zu Artikel 4

Die Wiedereinführung des Schlechtwettergeldes ist dringend geboten. Deshalb ist ein Inkrafttreten des Gesetzes im Rahmen eines beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens zum 1.1.1999 vorgesehen.


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